Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 36
07. Juli 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 01. Juni 2015, mitgeteilt am
08. Juni 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ G m b H, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. Iris Frei, Bonauweg 2, DE-83026 Rosenheim, gegen den Beschwerde- führer, betreffend Zahlungsbefehl,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. Juni 2015, in die Stellung- nahme des Betreibungsamtes Chur vom 18. Juni 2015 samt mitgereichten Akten, sowie nach Feststellung und in Erwägung: – dass die Y._____GmbH am 27. Mai 2015 beim Betreibungsamt Chur gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 208'172.00 zuzüglich Zins stellte, – dass der betreffende Zahlungsbefehl am 01. Juni 2015 ausgestellt wurde und am 08. Juni 2015 X._____ zugestellt werden konnte, – dass X._____ dagegen am 08. Juni 2015 Rechtsvorschlag erhob, – dass X._____ am 08. Juni 2015 zudem Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein- reichte mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben, – dass das Betreibungsamt Chur seine Stellungnahme am 18. Juni 2015 ein- reichte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert der Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Zah- lungsbefehls eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist, – dass X._____ zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen hervorbringt, es sei im Betreibungsbegehren keine Aussage getroffen worden, in welcher Höhe diese Forderung zu Recht bestehe und gegen wen diese Forderung al- lenfalls zu Recht bestehe; dies könne nach den Bestimmungen des LugÜ zweifelsfrei nur ein deutsches oder österreichisches Gericht; im Übrigen sei für dieselbe Forderung bereits einmal ein Betreibungsverfahren eingeleitet wor- den; nach dem Grundsatz ne bis in idem könne ein solches Verfahren nicht ein zweites Mal durchgeführt werden, – dass die Vorbringen des X._____ allesamt unbehelflich sind, – dass der Erlass des Zahlungsbefehls nämlich ohne jede Prüfung des materi- ellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt und
Seite 3 — 4 das Betreibungsamt gar nicht zuständig ist, die Rechtmässigkeit der Forde- rung zu überprüfen, – dass der Schuldner deshalb das Recht hat, Rechtsvorschlag zu erheben, so- dass das Betreibungsverfahren nicht fortgesetzt werden kann, – dass X._____ Recht vorgeschlagen hat, – dass es nun Sache der Gläubigerin ist, entweder im Rechtsöffnungsverfahren nachzuweisen, dass sie im Besitze eines Rechtsöffnungstitels ist, oder in ei- nem ordentlichen Gerichtsverfahren die Ausgewiesenheit der Forderung beur- teilen zu lassen, – dass somit die Ausführungen von X._____ im Zusammenhang mit Verletzun- gen von Bestimmungen des LugÜ an der Sache vorbeigehen, – dass ebenfalls unzutreffend ist, dass für eine identische Forderung nicht meh- rere Zahlungsbefehle erwirkt werden könnten (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 69 SchKG), – dass das früher eingeleitete Betreibungsverfahren nur deshalb nicht weiterge- führt werden konnte, weil damals das Konkursverfahren gegen X._____ lief, – dass nach Einstellung des Konkursverfahrens die Betreibung für die genannte Forderung ohne Weiteres wieder angehoben werden kann, – dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: